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Epilepsie und Karriere

Artykuł 11

In Polen leben schätzungsweise etwa 400.000 Menschen mit Epilepsie. Nur etwa ein Drittel von ihnen ist berufstätig. Dies liegt hauptsächlich am mangelnden Wissen über Epilepsie und der Angst davor in der Gesellschaft. Es herrscht die Überzeugung, dass Betroffene nicht selbstständig funktionieren können. Viele Menschen haben unterbewusst Angst vor Anfällen. Obwohl es natürlich sehr schwere Epilepsieformen gibt, haben die meisten Patienten dank ihrer Medikamente entweder gar keine oder nur selten Anfälle. Und während einige Epilepsieformen zu geistigen Beeinträchtigungen führen können, hat die Krankheit bei den meisten Menschen keinen Einfluss auf ihren Intellekt. Daher sind die Beschäftigungsmöglichkeiten bei jedem Patienten etwas anders und es lohnt sich, dies mit dem behandelnden Arzt zu besprechen.

Nachfolgend einige der wichtigsten Aspekte zur beruflichen Tätigkeit von Menschen mit Epilepsie.

Welche Berufe kann ein Mensch mit Epilepsie ausüben?

Im Grunde stehen Menschen mit Epilepsie, deren Anfälle durch die Behandlung gut kontrolliert sind, die meisten Berufe offen. Es gibt keine Einschränkungen bei geistiger Arbeit. Mit modernen Computerbildschirmen besteht kein Risiko, Anfälle auszulösen (es sei denn, jemand testet Computerspiele mit Blitzlichteffekten, aber das liegt am Bildinhalt, nicht am Monitor). Die meisten Berufe mit körperlicher Arbeit, mit den unten beschriebenen Ausnahmen.

Was darf ein Mensch mit Epilepsie nicht tun?

  • Keine Arbeit in der Höhe.
  • Kein berufliches Führen von Fahrzeugen, Flugzeugen etc.
  • Sollte nicht an beweglichen Maschinen arbeiten (z.B. Werkzeugmaschinen, Drehbänke etc.).
  • Arbeit mit gefährlichen Materialien ist ausgeschlossen, z.B. Schweißen, Arbeit mit gefährlichen Chemikalien, mit wertvollen und zerbrechlichen Gegenständen etc.
  • Kann keine Arbeiten im Zusammenhang mit Risikosportarten ausüben: Taucher, Fallschirmspringer etc.
  • Bei uniformierten Diensten schließt Epilepsie die Arbeit in den meisten Positionen aus.
  • Menschen mit Epilepsie sollten Nachtarbeit vermeiden.

Was sollte ein Arbeitgeber beachten?

Ein Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter mit Epilepsie einstellt, kann Fördermittel vom PFRON für die Beschäftigung einer Person mit besonderer Erkrankung erhalten.

Was die Anpassung des Arbeitsplatzes betrifft, sind in der Regel keine großen Umbauten erforderlich. Grundsätzlich sollte darauf geachtet werden, dass sich in der Nähe eines solchen Mitarbeiters keine gefährlichen Gegenstände befinden, z.B. scharfe Gegenstände, kochendes Wasser und ähnliches, durch die er sich bei einem Anfall verletzen könnte. In den meisten Fällen reicht gesunder Menschenverstand aus. Hilfreich kann auch die Meinung eines Arbeitsmediziners oder des behandelnden Arztes sein. Natürlich sollte die Einstellung überlegt erfolgen. Es macht keinen Sinn, einen Menschen mit Epilepsie beispielsweise als Höhenmonteur einzustellen.

Nach der Einstellung einer erkrankten Person erscheint es sinnvoll, die unmittelbaren Kollegen über die Krankheit zu informieren und sie in Erster Hilfe bei Anfällen zu schulen. Wie man in diesem Beitrag sehen kann, ist das sehr einfach. Zu zeigen, wie ein Anfall in der Realität aussieht und wie man sich dann verhalten soll, reduziert die Angst und verbessert die Arbeitssicherheit.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Dank der aktuellen medizinischen Entwicklung können die meisten Betroffenen ein normales Privat- und Berufsleben führen. Leider ruft Epilepsie immer noch viele negative Assoziationen hervor, wodurch Menschen mit dieser Erkrankung manchmal sowohl bei der Einstellung als auch im Arbeitsleben Diskriminierung erfahren.

Dr. Marta Banaszek

Quellen:

  • Staniszewska A., Sobiecki M., Duda-Zalewska A., Religioni U., Juszczyk G., Tatara T. et al., Berufliche Aktivität von Menschen mit Epilepsie. "Medycyna Pracy" 2015; 66(3): 343-350. doi: 10.13075/mp.5893.00051.
  • VERORDNUNG DES GESUNDHEITSMINISTERS vom 29. August 2019 über ärztliche Untersuchungen von Personen, die eine Fahrerlaubnis beantragen, und von Fahrern.
  • VERORDNUNG DES MINISTERS FÜR INNERES UND VERWALTUNG vom 11. Oktober 2018 über die Liste der Krankheiten und Behinderungen samt Kategorien der Diensttauglichkeit bei Polizei, Grenzschutz, Marschallwache, Staatlicher Feuerwehr und Staatlichem Schutzdienst.